Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 85
A.
Der 1961 geborene, verheiratete Versicherte, A.________, bezieht seit Mai 2011
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Seit Januar 2025 betrug die mo-
natliche Rentenleistung Fr. 2'520.– (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 setzte
die IV-Stelle die Rente infolge des Anspruchs der Ehefrau des Versicherten auf eine
Altersrente per November 2025 neu auf Fr. 1'931.– fest, nachdem sie dies dem Versicher-
ten schon im Rahmen einer Rentenvorausberechnung im Januar 2025 in Aussicht gestellt
hatte (IV-act. 4 f.).
B.
Mit Beschwerde vom 25. August 2025 (Datum Poststempel) verlangte A.________
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2025 bzw. die Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle zwecks Neuberechnung der Rente (act. 1).
C.
Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich der Beschwerdeführer
fristgerecht (act. 3).
D.
Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E.
Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8,
10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset-
zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;
BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. August 2025. Mit der am 25. Au-
gust 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige
Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
E. 3 Die IV-Stelle hat die IV-Rente des Beschwerdeführers infolge Plafonierung per
1. November 2025 gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden, erhält die Ehefrau des Be- schwerdeführers doch seit ebendann eine Altersrente inkl. AHV 21-Zuschlag in Höhe von Fr. 1'874.– (IV-act. 3 S. 14 f.; act. 1 S. 2). Richtig ist auch, dass sich nichts an der Plafo- nierung ändert, wenn die Ehefrau des Versicherten auch nach Erreichen des Referenzal- ters einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Kür- zung stelle eine unzumutbare und unnötige Härte sowie eine Heiratsstrafe dar und passe nicht zu einem so reichen Kanton, ist er bei allem Verständnis für seine (gesundheitliche) Situation darauf hinzuweisen, dass das Gesetz weder der Behörde noch dem Gericht ei- nen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe resp. Kürzung der Rente eröffnet (in die- sem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat in der letzten Herbstsession beschloss, den Ehepaar-Plafond für künftige Rentnerinnen und Rentner abzuschaffen). Wenn er weiter geltend macht, die IV-Rente sei neu zu berechnen, wobei als Berechnungsbasis nicht das zuletzt bezogene Gehalt, sondern das Maximalgehalt als B.________ mit 13. Monatslohn sowie Treue- und Erfahrungszulage heranzuziehen sei, ist was folgt festzuhalten: Im Rahmen der Berechnung des IV-Grades (Einkommensver- gleich) wird als Valideneinkommen in der Regel das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen eingesetzt. Dieses betrug hier Fr. 122'257.– und wurde (ab 8. Februar
2011) einem Invalideneinkommen von Fr. 0.– gegenübergestellt, was einen IV-Grad von 100 % ergab und zur Zusprache einer ganzen IV-Rente ab Mai 2011 führte (vgl. die unan- gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 13. Juni 2013 [IV-act. 1]). Die Höhe der (ganzen) Rente wird unter Berücksichtigung der Beitragsjahre nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens (bestehend aus Erwerbseinkommen, Erziehungs- gutschriften und Betreuungsgutschriften [zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
E. 4 Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei geringfügigem Arbeitsaufwand für das Gericht wird er- messensweise eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 400.– erhoben, welche mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet wird; Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 5 Urteil S 2025 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 400. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Franken 400.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz MLaw Patrick Trütsch und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rentenhöhe) S 2025 85
2 Urteil S 2025 85 A. Der 1961 geborene, verheiratete Versicherte, A.________, bezieht seit Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Seit Januar 2025 betrug die mo- natliche Rentenleistung Fr. 2'520.– (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 setzte die IV-Stelle die Rente infolge des Anspruchs der Ehefrau des Versicherten auf eine Altersrente per November 2025 neu auf Fr. 1'931.– fest, nachdem sie dies dem Versicher- ten schon im Rahmen einer Rentenvorausberechnung im Januar 2025 in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 4 f.). B. Mit Beschwerde vom 25. August 2025 (Datum Poststempel) verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2025 bzw. die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Neuberechnung der Rente (act. 1). C. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8, 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. August 2025. Mit der am 25. Au- gust 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
3 Urteil S 2025 85 adressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur sinngemässen Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten, zu den entspre- chenden Berechnungsgrundlagen sowie zur Kürzung der Invalidenrente im Falle des Al- tersrentenbezugs des Ehegatten (sog. Plafonierung) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Vernehmlassung [act. 6 S. 2]). 3. Die IV-Stelle hat die IV-Rente des Beschwerdeführers infolge Plafonierung per
1. November 2025 gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden, erhält die Ehefrau des Be- schwerdeführers doch seit ebendann eine Altersrente inkl. AHV 21-Zuschlag in Höhe von Fr. 1'874.– (IV-act. 3 S. 14 f.; act. 1 S. 2). Richtig ist auch, dass sich nichts an der Plafo- nierung ändert, wenn die Ehefrau des Versicherten auch nach Erreichen des Referenzal- ters einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Kür- zung stelle eine unzumutbare und unnötige Härte sowie eine Heiratsstrafe dar und passe nicht zu einem so reichen Kanton, ist er bei allem Verständnis für seine (gesundheitliche) Situation darauf hinzuweisen, dass das Gesetz weder der Behörde noch dem Gericht ei- nen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe resp. Kürzung der Rente eröffnet (in die- sem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat in der letzten Herbstsession beschloss, den Ehepaar-Plafond für künftige Rentnerinnen und Rentner abzuschaffen). Wenn er weiter geltend macht, die IV-Rente sei neu zu berechnen, wobei als Berechnungsbasis nicht das zuletzt bezogene Gehalt, sondern das Maximalgehalt als B.________ mit 13. Monatslohn sowie Treue- und Erfahrungszulage heranzuziehen sei, ist was folgt festzuhalten: Im Rahmen der Berechnung des IV-Grades (Einkommensver- gleich) wird als Valideneinkommen in der Regel das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen eingesetzt. Dieses betrug hier Fr. 122'257.– und wurde (ab 8. Februar
2011) einem Invalideneinkommen von Fr. 0.– gegenübergestellt, was einen IV-Grad von 100 % ergab und zur Zusprache einer ganzen IV-Rente ab Mai 2011 führte (vgl. die unan- gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 13. Juni 2013 [IV-act. 1]). Die Höhe der (ganzen) Rente wird unter Berücksichtigung der Beitragsjahre nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens (bestehend aus Erwerbseinkommen, Erziehungs- gutschriften und Betreuungsgutschriften [zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
4 Urteil S 2025 85
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles]) berechnet. Das Einsetzen hypothetischer Einkommen fällt dabei also ausser Betracht. Wohlgemerkt bezog der Beschwerdeführer vor der Plafonierung mit Fr. 2'520.– die höchstmögliche or- dentliche IV-Rente (Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG). Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Einwände in Bezug auf die konkrete Berech- nung der Rente infolge Plafonierung vorbringt und aufgrund einer summarischen Prüfung auch kein Anlass dafür besteht, an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln (Renten- summe von Fr. 3'780.– zzgl. AHV 21-Zuschlag [IV-act. 2 S. 2]), hat es bei der Verfügung vom 19. August 2025 sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei geringfügigem Arbeitsaufwand für das Gericht wird er- messensweise eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 400.– erhoben, welche mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet wird; Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
5 Urteil S 2025 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 400. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Franken 400.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am